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AGB

1. Allgemeines

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch künftigen - Beziehungen zwischen den Parteien. Jede Änderung an den vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf der Schriftform.

2. Lieferung

Der Liefertermin versteht sich ungefähr. Der Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt, welchen gleichgestellt wird Krieg, Transport- oder Zollschwierigkeiten sowie Ein- und Ausfuhrverbote entbinden Ingware AG von der Einhaltung des Liefertermins. Dies gilt ebenfalls, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Einfluss-Spähre von Ingware AG entzogen sind. Verzögerte Lieferungen geben dem Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag.

3. Abnahme

Als Zeitpunkt der betriebsbereiten Übergabe der Hard- oder Software an den Käufer gilt das Datum des von beiden Parteien unterzeichnteten Lieferscheines des technischen Dienstes von Ingware AG. Fehlt darauf die Unterschrift des Käufers, so gilt als Zeitpunkt der betriebsbereiten Übergabe das Datum der schriftlichen Mitteilung der Betriebsbereitschaft an den Käufer.
Produktive Verarbeitung durch den Kunden gilt in jedem Fall als Abnahme.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald Ingware AG die zu liefernde Ware an die den Transport ausführende Person übergeben hat. Der Kunde ist verplichtet, alle gelieferten Gegenstände unverzüglich nach der Zustellung auf äusserlich erkennbare Transportschäden und auf Vollständigkeit zu prüfen, festgestellte Mängel durch den Transporteur schriftlich bestätigen zu lassen und zu melden.

4. Preise

Für die Lieferung innerhalb der Schweiz gelten unsere Preise für die Lieferung frei Haus des Empfängers. Soweit nichts anderes vermerkt, verstehen sich allle Preise ohne der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertssteuer wird nach Massgabe des zum Zeitpunkt geltenden Steuersatzes zusätzlich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungen werden von Ingware AG nur anerkannt, wenn sie unmittelbar an Ingware AG geleistet werden.
Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein, hat Ingware AG das recht, ihm vom Fälligkeitstag an einen Verzugszins von 1% im Monat sowie sämtliche Kosten, die uns durch das Inkasso erwachsen, inklusive Mahnspesen, in Rechnung zu stellen.
Ingware AG ist berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt und nachfakturiert.

6. Eigentum

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. Zinsen bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Ingware AG. Der Käufer verplichtet sich, Änderungen des Standortes der gelieferten Ware an Ingware AG schriftlich bekanntzugeben. Ingware AG kann von der Möglichkeit des Eintrages des Eigentumsvorbehaltes nach freiem Ermessen Gebrauch machen und dem Vermieter der Geschäftslokalitäten den Eigentumsvorbehalt mitteilen.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang gegen alle möglichen Risiken zu versichern.

7. Lieferumfang

Bei Hardware verplichtet sich Ingware AG zur Lieferung der im Kaufvertrag oder Auftragsbestätigung aufgeführten Gegenstände. Sonstige Leistungen, wie insbesondere die Aufstellung und Installation der gelieferten Gegenstände beim Kunden sowie etwaige Anpassungen an spezielle Kundenbedürfnisse sind nicht im Kaufpreis inbegriffen und werden gegebenenfalls nach Aufwand verechnet.

Soweit dies ohne Beeinträchtigung von Funktionsfähigkeit, Qualität und Gewährleistung möglich ist, ist Ingware AG berechtigt, an der zu liefernden Hardware Änderungen vorzunehmen und bei Austausch- oder Erweiterungskomponenten Produkte anderer Hersteller einzusetzen.

Bei Standard-Software ist die Lieferpflicht auf die Übergabe der Programmträger und der Bedienungsanleitung sowie auf die Einräumung eines nicht ausschliesslichen und nicht übertragbaren Nutzungsrecht gemäss der gesondert abzuschliessenden Lizenvereinbarung beschränkt. Vertragsgegenstand ist die Software gemäss der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Programmdokumentation.

Zu Service und Pflegeleistungen wie Support, Lieferungen von Updates etc., ist Ingware AG nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und Vergütung verpflichtet. Auch wenn solche Leistungen im Einzelfall nicht berechnet werden, zählen sie nicht zun Lieferumfang; ihr Fehlschlagen berechtigt daher nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf den Lieferumfang.

8. Gewährleistung

Für von Ingware AG gelieferte Software leisten wir für die Dauer von 6 Monaten nach Auslieferung, für Hardware je nach Bestimmungen des Herstellers Gewähr für bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhandene Mängel. Bei gleichzeitigem Bezug von Hard- und Software beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems.

Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachverbesserungen oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass Nachverbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises bezw. Lizenzgebühr verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Der Kunde hat die gelieferte Ware sofort auf etwaige Mängel zu untersuchen. Er hat festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Er hat ferner die zur Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen und in dem erforderlichen Mass an der Mängelbeseitigung mitzuwirken, insbesondere durch genaue Dokumentation der aufzutretenden Störungen. Unsere Gewährleistunspflicht erlischt, wenn der Kunde einer der vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einsprache nicht ordnungsgemässer Mängelrüge.

Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware nicht entsprechend den jeweiligen Produktespezifikationen betrieben und gepflegt wurde, oder wenn ohne unsere Genehmigung an den betreffenden Produkten Nachverbesserungs oder sonstige Arbeiten von dritter Seite ausgeführt wurden. Für Mängel, die auf natürliche Abnutzung, Erschütterungen, unsachgemässe Behandlung und Bedienung sowie unterbliebene Reinigungsarbeiten oder ungeeignete Betriebsmittel zurückgehen, kann eine Gewährleistung nicht übernommen werden. Gleiches gilt für alle Störungen, die auf ungeeignete Umweltbedingungen, insbesondere Temperaturen, Feuchtigkeit, übermässigen Staubanfall, chemische Einflüsse etc. zurückgehen.

Bei Software leisten wir keine Gewähr für die Lauffähigkeit auf von uns nicht freigegebenen Rechnersystemen. Wir übernehmen ferner keine Gewähr dafür, dass die Software in jeder Hinsicht unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet, und dass die darin enthaltenen Funktionen in allen vom Kunden gewählten Kombinationen ausgeführt werden und den Anforderungen des Kunden entsprechen. Bei Software-Fehlern, welche die vertragsgemässe Benutzung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, kann die Mängelbeseitigung auch durch Hinweise zur Beseitigung oder Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers erfolgen.

Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass Hardware-Kauf und Software-Überlassung voneinander abhängig sein sollen, berechtigen etwaige Mängel der Software nicht zum Rücktritt vom Hardware-Kauf und umgekehrt. Ebensowenig berechtigen Mängel bei einzelnen Hardwarekomponenten oder untergeordneter Software-Modulen nicht zum Rücktritt vom übrigen Lieferumfang.

9. Haftung

Dem Kunden ist bekannt, dass Fehler in den Programmprodukten trotz grösster Sorgfalt nie ganz auszuschliessen sind.

Jede Haftung oder Verpflichtung durch Ingware AG im Zusammenhang mit dem Einsatz und der Benützung der Lizenzsoftware und die damit erzielten Resultate, insbesondere für indirekte oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Für die richtige Handhabung, die Überprüfung der Funktionsweisen und die Sicherung der Daten und Programmprodukte sowie Wiederverwendbarkeit ist der Kunde allein verantwortlich.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Alle Streitfälle, die sich aus der Auslegung bezw. Erfüllung eines zu den vorliegenden Vertrages ergeben, werden dem zuständigen Gerichtsstand Erlenbach unterbreitet, unbeschadet des Rechtes von Ingware AG, gegen den Käufer an dessen Wohn- bezw. Geschäftssitz vorzugehen.